AMERNicanos

Square-Dance-Club

Unsere Satzung:


AMERNicanos, SDC
(Squaredanceclub)
Satzung - 26. Januar 2011 -


§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe und Einrichtungen
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Datenschutzerklärung
§ 14 Auflösung


§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „AMERNicanos“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmtal (NRW).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Tanzsports in der Form des amerikanischen Volkstanzes, insbesondere des amerikanischen Square Dance und verwandter Tanzarten als Breitensport für alle Altersstufen. Darüber hinaus sollen Jugendliche für diesen Tanzsport begeistert, für Familien ein Rahmen für gemeinsame sportliche Betätigung geschaffen und die menschlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern gefördert und vertieft werden.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die Veranstaltung von tanzsportlichen Begegnungen, wie Ausbildungs- und Übungsangebote, Tanztraining und Tanztreffen.
(b) die Pflege des Brauchtums des Square Dance und verwandter Tanzarten.
(c) die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Ausübung des Square Dance und verwandter Tänze.

3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Form diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen in dieser Weise diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Für den Verein ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsachlich entstandenen Auslagen gegen Nachweis, im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen eine, den Erfordernissen des jeweiligen Ehrenamtes angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die maximale Höhe der steuerfreien Pauschale ist auf den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten
Betrag beschränkt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
(a) aktive Mitglieder
(b) passive Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die eine vom Verein betriebene
Tanzart ausüben.
3. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige (Mindestalter 7 Jahre) bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, so entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ausschluss kann erfolgen,
(a) wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat,
(b) bei schuldhafter und schwerwiegender Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins durch das Mitglied.
(c) Wenn ein Mitglied die ihm nach der Satzung oder Vereinsordnungen obliegenden Pflichten verletzt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe zum Ausschluss sind dem Mitglied mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen und es ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
5. Das Mitglied kann eine Entscheidung über seinen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung beantragen. In diesem Fall ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Antrags- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können jedes Amt ausüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Sie sind in den Vorstand nicht wählbar. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
4. Die Mitglieder haben die, von der Mitgliederversammlung, festgesetzten Beiträge zu entrichten. Folgende Beiträge können erhoben werden:
(a) Jugendbeiträge und sonstige ermäßigte Beiträge
(z.B. Erwerbslose, Studenten, Rentner, etc.)
(b) Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder
(c) Aufnahmebeiträge
(d) Einmalige Sonderbeiträge

§ 9 Organe und Einrichtungen des Vereins
1. Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) zwei Kassenprüfer
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
3. Die zwei Kassenprüfer werden in einer Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben alle mit der finanziellen Geschäftsführung des Vereins zusammenhängenden Unterlagen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die wiederholte Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem PR-Manager.
2. Geschäftsführender Vorstand und gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand beschließt mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht.

6. Wahl des Vorstandes
(a) Die Wahl des Vorstands erfolgt in Einzelwahl. Erhält ein Kandidat beim 1. Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Kandidaten entscheidet. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht.
(b) Die Bewerbungs- und Vorstellungsfrist für Kandidaten endet mit Beginn des Wahlvorgangs.
(c) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt gemäß § 10.6 (a) und § 10.6 (b).

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
(b) die Entlastung des Vorstandes
(c) ggf. die Wahl des neuen Vorstandes
(d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
(e) die Änderung der Satzung des Vereins
(f) die Festsetzung der Beiträge, sowie etwaiger Umlagen
(g) Entscheidungen über Anträge
(h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(i) die Auflösung des Vereins.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen erfolgen.
4. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversamlung ist unabbhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitglieder beschließen bei Anträgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 13 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, Telefonnummer und Email-Adresse auf. Diese Informationen werden in einem vereinsinternen Register gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind. (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.


§ 14 Auflösung

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Schwalmtal, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Sports zu verwenden hat.